Cultivating

Satzung des Vereins Cultivating Peace e.V. 

 

 

1.             Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein trägt den Namen „Cultivating Peace“.

                                    

1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form  „e. V.“ hinzugefügt.

                                    

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

                                    

1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

2.            Gemeinnützige und mildtätige Zwecke 

                  

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

                                    

2.2 Zwecke des Vereins sind

 

                           a) die Förderung der Volksbildung,

                           

b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und

 

                           c) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

 

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

a) Wissensvermittlung und Informationsaustausch zwischen Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Krisen- und Konfliktregionen und Konsumenten in Deutschland und darüber hinaus in Europa.

Dies erfolgt durch das Sammeln und Dokumentieren der Alltags-, Lebens- und Esskultur, des landwirtschaftlichen Alltags bzw. der Kultur, der Geschichte und der Menschen allgemein sowie dem anschließenden redaktionellen Aufbereiten und Publizieren dieser Informationen. Die Informationen werden in Form gedruckter Medien, digitaler Medien und diverser innovativen Techniken veröffentlicht.

 

Besonderes Augenmerk gilt hierbei auch dem gegenseitigen Lernen, indem der Verein Angebote für einen interkulturellen und interreligiösen Dialog in Form von Ausstellungen, Workshops und Kursen schafft und durchführt – immer in Form eines lebendigen zwischenmenschlichen Austausches auf Augenhöhe. Die kulinarische Vielfalt von Krisen- und Konfliktregionen stellt dabei die Basis für diesen Austausch dar. 

 

Der Verein wird eigene Bildungsprojekte mit dem Ziel der Krisenprävention und Friedenssicherung initiieren und durchführen. Die Bildungsprojekte sollen u. a. die Medienkompetenz, Meinungsfreiheit und Kultur der Produzenten und der Konsumenten fördern, indem diese befähigt werden, eigene Inhalte zu produzieren und miteinander zu teilen. Dazu wird der Verein Förderprogramme für Bildungs- und Kultureinrichtungen in Konflikt- und Krisenregionen nutzen.

                           

Mit diesen Maßnahmen will der Verein dazu beitragen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und der Bevölkerung in Krisen- und Konfliktregionen zu stärken. 

 

                           

                           b) den Aufbau und die Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zu Krisen- und Konfliktregionen, indem landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Konflikt- und Krisenregionen in Deutschland und darüber hinaus bekannt gemacht werden. Der Verein möchte mit seiner Arbeit dazu beitragen, Armut in den Konfliktregionen zu bekämpfen, Fluchtursachen zu beseitigen und Unterschiede bei den allgemeinen Lebensbedingungen abzubauen. 

 

Hierzu sollen öffentliche und private Förderprogramme und Umstellungsprogramme auf biologischen Landbau für landwirtschaftliche Betriebe in Krisen- und Konfliktregionen vom Verein akquiriert werden und administrative, technische und Kapitalhilfe geleistet werden.

 

                                    

3.            Selbstlosigkeit

                        

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.4 Die Vereinsämter und Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

 

3.5 Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz beschließen. 

 

3.6 Für Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern oder anderen beauftragten Personen, die eine pädagogische/ betreuerische Tätigkeit zum Inhalt haben, kann der Vorstand die Zahlung einer Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz beschließen. Dazu ist ein schriftlicher Vertrag mit dem Beauftragten und dessen Bestätigung über die Freibetragsnutzung erforderlich.

 

3.7 Mitglieder, die im Auftrag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes Aufgaben für den Verein wahrnehmen, können die tatsächlichen Aufwendungen gegen Beleg ersetzt bekommen, wenn dies vereinbart wurde. 

 

 

 

4.             Mitgliedschaft

                                    

4.1 Der Verein hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige Mitglieder bedürfen der Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters.

                  

4.2 Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig durch ihre Mitarbeit zu fördern.

                  

4.3 Fördermitglieder sind Mitglieder, die bereit sind, den Verein finanziell, materiell oder ideell zu unterstützen. 

 

4.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 

 

4.5 Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, über den der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Ehrenmitglieder werden von den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung ernannt.

                                    

4.6 Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beiträge können für verschiedene Gruppen von Mitgliedern unterschiedlich hoch sein. Die Mitgliederversammlung regelt die Beitragspflicht, die Beitragshöhe, die Beitragsklassen und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht durch Beschluss oder den Erlass einer Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

4.7 Die Mitgliedschaft endet:

                  

a) durch Austritt aus dem Verein.

 

Der Austritt wird vom Mitglied schriftlich gegenüber einem Vorstand erklärt. Der Austritt ist sofort wirksam.

 

b) durch Ausschluss aus dem Verein. 

 

Ein Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

 

aa) wenn das Mitglied seine fälligen Beiträge nicht zahlt, damit über drei Monate in Verzug ist ohne eine soziale Notlage nachzuweisen und zweimal schriftlich an seine zuletzt bekannte Adresse gemahnt wurde.

 

bb)  aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere ein schwerer Verstoß gegen die in dieser Satzung, den Vereinsordnungen oder den Vereinsbeschlüssen festgelegten Bestimmungen sowie ein die Vereinsinteressen grob schädigendes Verhalten. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vorstand das betreffende Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederver­sammlung eingelegt werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der die Berufung der Mitgliederversammlung vorzutragen hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.

 

c) bei natürlichen Personen durch Tod.

 

d) bei juristischen Personen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder bei Auflösung der juristischen Person.

 

 

5.            Rechte der Mitglieder

 

            5.1Mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind Mitglieder stimmberechtigt und dürfen wählen, mit Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen sie zudem gewählt werden. 

 

                  5.2 Eine Vertretung von minderjährigen Mitgliedern durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigten Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht möglich.

 

                  5.3 Allen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.

                  

                  5.4 Die aktiven Mitglieder sind in den Mitglieder­versammlungen stimmberechtigt. Die Fördermitglieder und die Ehrenmitglieder haben in den Mitglie­derver­sammlungen kein Stimmrecht, können jedoch Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung stellen. Wahlberechtigt (aktiv und passiv) sind die aktiven Mitglieder. 

 

 

6.            Organe des Vereins

 

6.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

6.2 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, bei Bedarf, ein/e Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB für genau zu bezeichnende Aufgabenbereiche zu bestellen.

                                    

                        

7.             Mitgliederversammlung

                  

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder an.

                                    

7.2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

                           

                           a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,

                           b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstands,

                           c) die Entlastung des Vorstands,                   

                           d) die Wahl der Kassenprüfer/innen,

                           e) die Beschlussfassung über den jährlichen oder mehrjährlichen Wirtschaftsplan des Vorstands,

                           f) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,

                           g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

                           h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

i) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

                           j) die Beschlussfassung über Anträge,

                           k) die Bestellung von besonderen Vertretern 

 

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.                             

 

7.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand die Einberufung verlangen. 

Die Vorschriften zur Einberufung und Durchführung gelten für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

 

7.4 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung und ist an die letzte dem Verein bekanntgegebene Post-Anschrift oder E-Mail-Anschrift des Mitglieds zu richten. 

 

7.5 Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitglieder­versammlung schriftlich oder per E-Mail Anträge einreichen. Diese sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen und werden den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten einer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.

                                    

7.6 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

 

7.7 Jedes aktive Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes aktives Mitglied vertreten lassen. 

 

7.8 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen eine/n Versammlungsleiter/in. Aus den Reihen der Mitglieder wird auch der/die Protokollführer/in gewählt.

 

7.9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in Protokollen festzuhalten, die von dem/von der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen und postalisch oder per E-Mail an die Mitglieder des Vereins zu versenden sind. Wenn zwei Wochen nach Zusendung kein Widerspruch beim Vorstand eingegangen ist, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

7.10 Die Mitgliederversammlung kann auch Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn dem Verfahren nicht schriftlich oder per E-Mail von mindestens einem Mitglied widersprochen wird. Das Umlaufverfahren kann schriftlich, per E-Mail sowie in Telefon- oder Videokonferenzen erfolgen.

 

            

8.             Vorstand

                                                      

8.1 Der Vorstand vertritt und leitet den Verein nach den Gesetzen, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 

 

8.2 Der gesetzliche Vorstand besteht aus mindestens einer und maximal fünf Personen. Alle Vorstände sind gleichberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

8.3. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen oder allen Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

8.4. Der Vorstand haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. 

 

 

            

9.             Beirat des Vereins

                                    

9.1 Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden.

 

9.2 Die bis zu drei Mitglieder des Beirats werden zu dieser Tätigkeit durch die Mitgliederversammlung berufen. Eine Berufung erfolgt im Regelfall für zwei Jahre. Wiederberufung ist zulässig.

 

9.3 Der Beirat wird auf der Grundlage einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden und vom Beirat zu bestätigenden Ordnung tätig. Der Beirat hat beratende Funktion und soll Empfehlungen für die Förderung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins aussprechen.

 

 

10.          Besondere/r Vertreter/in

            

            10.1 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für     einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und              diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

 

                  10.2 Diese besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

                  10.3 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.

 

                  10.4 Die besonderen Vertreter haften nicht für leichte Fahrlässigkeit.

 

 

11.            Kassenprüfer/innen

 

11.1 Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstands sind, für die Dauer von zwei Jahren wählen. Wiederwahl ist zulässig. 

 

11.2 Die Kassenprüfer/innen haben die ordnungs- und satzungsgemäße Verwendung und Verbuchung der Mittel des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung Bericht zu erstatten.

 

 

12.           Haftung

 

Die Vereinsmitglieder und ehrenamtlich Engagierten haften nicht für leichte Fahrlässigkeit und Verbindlichkeiten des Vereins.

 

 

13.           Satzungsänderungen, Auflösung

                                    

13.1 Änderungen dieser Satzung einschließlich Änderungen des Vereinszwecks können nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen und gültigen Stimmen.

 

13.2 Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen und gültigen Stimmen.

                                    

13.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Die anfallberechtigte Körperschaft ist im Auflösungsbeschluss anzugeben.